Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ergänzende Bedingungen zur AVBFernwärmeV
Bitte zuerst lesen
Für die Versorgung mit Fernwärme gilt zwingend die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV). Sie ist Bestandteil jedes Wärmeliefervertrags und geht diesen Bedingungen vor. Die nachfolgenden Regelungen ergänzen die Verordnung dort, wo sie Spielraum lässt. Soweit eine Bestimmung dieser Bedingungen der AVBFernwärmeV widerspricht, gilt die Verordnung.
§ 1 Anbieter und Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten für alle Verträge über die Lieferung von Fernwärme zwischen der Bio-Energie Laub GmbH, Aucht 6–8, 74343 Sachsenheim (nachfolgend „Versorger“) und ihren Kunden. Versorgt wird das Fernwärmenetz in Sachsenheim-Ochsenbach sowie dessen Erweiterungen.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Versorger stimmt ihnen in Textform zu.
§ 2 Anfrage, Ortstermin, Vertragsschluss
Angaben auf dieser Website, in Prospekten und in Anzeigen sind unverbindlich und stellen kein Angebot dar. Nach einer Anfrage vereinbart der Versorger einen kostenlosen und unverbindlichen Ortstermin, bei dem die baulichen Gegebenheiten aufgenommen werden.
Auf dieser Grundlage erstellt der Versorger ein schriftliches Angebot mit Anschlusskosten, Anschlussleistung und Wärmepreisen. Der Vertrag kommt erst durch die Annahme dieses Angebots in Textform zustande. Vor dem Ortstermin genannte Beträge sind unverbindliche Größenordnungen.
§ 3 Hausanschluss und Übergabestation
Der Hausanschluss verbindet das Verteilnetz des Versorgers mit der Anlage des Kunden. Er umfasst die Anschlussleitung ab der Grundstücksgrenze bis in das Gebäude sowie die Übergabestation.
Eigentum. Abweichend von § 10 AVBFernwärmeV gilt: Die Übergabestation und alle Leitungen auf dem Grundstück des Kunden werden vom Kunden bezahlt und gehen mit ihrer Fertigstellung in sein Eigentum über. Das Verteilnetz bis zur Grundstücksgrenze bleibt Eigentum des Versorgers. Ebenso bleibt der Wärmemengenzähler Eigentum des Versorgers (§ 6).
Der Versorger plant und errichtet den Hausanschluss oder lässt ihn durch ein von ihm beauftragtes Fachunternehmen errichten. Instandhaltung und Wartung der Übergabestation und der Leitungen auf dem Grundstück obliegen dem Kunden als Eigentümer. Arbeiten, die sich auf das Verteilnetz auswirken können — insbesondere am primärseitigen Anschluss der Übergabestation —, sind vorher mit dem Versorger abzustimmen.
Der Kunde stellt einen geeigneten, frostfreien und trockenen Platz für die Übergabestation sowie die erforderlichen Anschlüsse für Wasser und Strom bereit und hält die Anlage zugänglich.
Die Kosten für Übergabestation und Leitungen auf dem Grundstück ergeben sich aus dem Angebot, das der Versorger nach dem Ortstermin erstellt, und werden im Wärmeliefervertrag festgehalten. Sie hängen von der Entfernung zur Verteilleitung, der Beschaffenheit des Grundstücks und der baulichen Situation ab. Ob darüber hinaus ein Baukostenzuschuss für das Verteilnetz nach § 9 AVBFernwärmeV anfällt, steht ebenfalls im Angebot.
§ 4 Grundstücksbenutzung
Der Kunde gestattet dem Versorger, sein Grundstück und Gebäude für Leitungen und Zubehör zu nutzen, soweit dies für die Versorgung des Grundstücks oder benachbarter Grundstücke erforderlich ist. Diese Pflicht besteht nur, soweit die Benutzung dem Kunden zumutbar ist.
Werden Leitungen auch zur Versorgung Dritter geführt, kann der Versorger die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit verlangen. Die Kosten der Eintragung trägt der Versorger.
Der Kunde teilt eine beabsichtigte Veräußerung des Grundstücks rechtzeitig mit. Nach Vertragsende sind Leitungen des Versorgers für angemessene Zeit weiter zu dulden, sofern sie der Versorgung anderer Grundstücke dienen.
§ 5 Umfang der Versorgung, Unterbrechung
Der Versorger stellt Wärme im vereinbarten Umfang jederzeit bereit. Die Vorlauftemperatur richtet sich nach der Außentemperatur.
Die vereinbarte Anschlussleistung sowie die Temperaturen und Drücke, mit denen die Wärme bereitgestellt wird, werden im Wärmeliefervertrag festgelegt. Der Versorger teilt sie dem Kunden vor Vertragsschluss mit und hält sie im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten ein. Änderungen der Versorgungsbedingungen richten sich nach § 4 AVBFernwärmeV.
Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist oder auf höhere Gewalt, behördliche Verfügungen oder Störungen zurückgeht, die der Versorger nicht zu vertreten hat. Vorhersehbare Unterbrechungen werden rechtzeitig angekündigt, außer bei Gefahr im Verzug. Der Versorger behebt Störungen unverzüglich.
§ 6 Messung und Abrechnung
Die gelieferte Wärme wird mit geeichten Wärmezählern gemessen. Die Messeinrichtungen stellt der Versorger; er bestimmt Art, Zahl und Größe sowie ihren Anbringungsort.
Der Kunde kann jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder staatlich anerkannte Prüfstelle verlangen. Die Kosten trägt der Versorger, wenn die Verkehrsfehlergrenze überschritten wird, sonst der Kunde. Ergibt eine Prüfung einen Fehler, wird der Mehr- oder Minderbetrag erstattet oder nachgezahlt; die Berichtigung reicht höchstens bis zum Beginn des Ablesezeitraums zurück, in dem der Fehler festgestellt wurde.
Abgerechnet wird jährlich. Auf die Jahresabrechnung erhebt der Versorger monatliche Abschläge, die sich am Verbrauch des Vorjahres orientieren. Bei erheblicher Abweichung kann der Abschlag angepasst werden. Guthaben werden mit der Jahresabrechnung erstattet.
§ 7 Preise und Preisänderungen
Der Wärmepreis besteht aus einem verbrauchsunabhängigen Grundpreis, der sich nach der vereinbarten Anschlussleistung richtet, und einem Arbeitspreis je gelieferter Kilowattstunde. Die jeweils geltenden Preise ergeben sich aus dem Preisblatt zum Vertrag.
Die Preise ändern sich nach der im Vertrag vereinbarten Preisänderungsklausel. Diese bildet nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung der Wärme (Kostenelement) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) angemessen ab. Maßstab und Berechnungsweg sind im Preisblatt offengelegt.
Preisänderungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Der Versorger veröffentlicht die jeweils geltenden Preise und die Preisänderungsklausel und teilt Änderungen den Kunden in Textform mit.
§ 8 Laufzeit und Kündigung
Der Wärmeliefervertrag wird auf bestimmte Zeit geschlossen. Die Laufzeit beträgt höchstens zehn Jahre.
Wird der Vertrag nicht mit einer Frist von neun Monaten vor Ablauf gekündigt, verlängert er sich um jeweils fünf Jahre. Die Kündigung bedarf der Textform.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Bei einem Wechsel des Eigentümers tritt der Erwerber in den Vertrag ein, sofern nichts anderes vereinbart wird.
§ 9 Einstellung der Versorgung
Der Versorger kann die Versorgung einstellen, wenn der Kunde einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung nicht nachkommt oder erheblich gegen den Vertrag verstößt und die Einstellung erforderlich ist, um die Nutzung von Wärme unter Umgehung der Messeinrichtung zu verhindern.
Bei Zahlungsverzug wird die Einstellung vier Wochen vorher angedroht und der Beginn drei Werktage vorher angekündigt. Von der Einstellung wird abgesehen, wenn die Folgen außer Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht auf Erfüllung besteht. Der Versorger nimmt die Versorgung unverzüglich wieder auf, sobald die Gründe entfallen sind und der Kunde die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme ersetzt hat.
§ 10 Zutrittsrecht
Der Kunde gestattet den Beauftragten des Versorgers nach vorheriger Ankündigung den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen, soweit dies zur Ablesung, zur Prüfung der Messeinrichtungen sowie zur Unterhaltung und Beseitigung der Anlagen des Versorgers erforderlich ist. Die Ankündigung erfolgt mindestens eine Woche vorher; bei Gefahr im Verzug entfällt sie.
§ 11 Haftung
Der Versorger haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Ebenso unbeschränkt haftet er nach dem Produkthaftungsgesetz und im Umfang einer übernommenen Garantie.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Versorger nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftung bei Versorgungsstörungen richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV.
§ 12 Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht zu, wenn der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen wurde.
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
Bio-Energie Laub GmbH, Aucht 6–8, 74343 Sachsenheim
Telefon 07046 882490 · Fax 07046 882492
E-Mail juergen-laub@t-online.de
mittels einer eindeutigen Erklärung (zum Beispiel ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs. Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Leistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen entspricht.
Kein Baubeginn vor Fristablauf. Mit dem Bau des Hausanschlusses wird erst nach Ablauf der Widerrufsfrist begonnen, sofern der Kunde nicht ausdrücklich einen früheren Beginn verlangt. So entsteht im Widerrufsfall kein Wertersatz.
Muster-Widerrufsformular
Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.
An Bio-Energie Laub GmbH, Aucht 6–8, 74343 Sachsenheim, E-Mail juergen-laub@t-online.de:
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
— Bestellt am (*)/erhalten am (*)
— Name des/der Verbraucher(s)
— Anschrift des/der Verbraucher(s)
— Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
— Datum
(*) Unzutreffendes streichen.
§ 13 Datenschutz
Der Versorger verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden, soweit dies für die Begründung, Durchführung und Beendigung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Einzelheiten zu Zwecken, Speicherdauer, Empfängern und den Rechten der betroffenen Personen stehen in der Datenschutzerklärung.
§ 14 Verbraucherstreitbeilegung
Der Versorger ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz).
§ 15 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch der Schutz zwingender Vorschriften des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen wird.
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Versorgers.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand: August 2026